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Satzung der Lippischen Museumsgesellschaft e. V.

Stand: 08-2021

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Präambel

Die Lippische Museumsgesellschaft ist seit dem 14. März 1947 aktenkundig. Sie hat sich das Ziel gesetzt, für das Lippische Landesmuseum einen Freundeskreis zu schaffen, der dieses in ideeller und materieller Weise unterstützt. Die Lippische Museumsgesellschaft strebt eine enge Zusammenarbeit mit dem Träger des Landesmuseums, dem Landesverband Lippe, an.

Abschnitt I: Allgemeines


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Lippische Museumsgesellschaft e.V.“ und hat seinen Sitz in Detmold.

§ 2 Zweck

(1) Gesellschaftszweck ist die ideelle und materielle Förderung des Lippischen Landesmuseums. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen und wissenschaftlichen Zwecken. Die Mitgliedsbeiträge, Spenden und etwaige Gewinne dürfen nur für die genannten Zwecke der Gesellschaft verwendet werden.

(2) Zur Erreichung des Vereinszwecks werden folgende Maßnahmen durchgeführt und gegebenenfalls finanziell unterstützt:

a) wissenschaftliche und allgemein verständliche Vortragsveranstaltungen zur Museologie und zu Themen aus den einzelnen Abteilungen des Lippischen Landesmuseums sowie verwandten Gebieten.

b) Publikationen über herausragende Einzelobjekte oder Teilsammlungen des Lippischen Landesmuseums.

c) Vergabe von Stipendien oder Werkverträgen zur wissenschaftlichen Bearbeitung des musealen Sammlungsgutes.

d) Ankauf regional bedeutsamer Objekte für die Schausammlung des Lippischen Landesmuseums.

e) Ankauf wesentlicher Ergänzungstücke für die überregionale Schausammlung des Lippischen Landesmuseums.

f) Finanzierung von Sonderausstellungen und deren Durchführung.

(3) Über den Ankauf von Sammlungsobjekten, die Vergabe von Werkverträgen, Stipendien und über den Druck von Publikationen entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem amtierenden Museumsdirektor.

(4) Erworbene Sammlungsobjekte gehen in den alleinigen Besitz des Lippischen Landesmuseums über.

(5) Zur Stärkung der finanziellen Ausstattung betreibt der Verein in den Räumlichkeiten des Lippischen Landesmuseum einen Museumsladen. Die Überschüsse aus dem Verkauf in diesem Laden werden ausschließlich den gemeinnützigen und wissenschaftlichen Zwecken des Vereins zugeführt.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5 Sitzungsort

(1) Sitzungsort ist in der Regel das Lippische Landesmuseum.

(2) Für Vortragsveranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Vereins wird der Vortragssaal oder eine andere geeignete Räumlichkeit des Lippischen Landesmuseums kostenlos in Anspruch genommen.
 

Abschnitt II: Mitglieder


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich und/oder elektronisch an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand einstimmig.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft kostenlos teilzunehmen. Es wird ihnen kostenloser Eintritt in das Lippische Landesmuseum gewährt. Sie haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme und erhalten die von der Gesellschaft finanzierten Publikationen kostenlos.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein und seine Ziele zu fördern und die Satzung einzuhalten. Sie haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis zum 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod des Mitgliedes.

b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die dem Vorstand bis zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein muss.

c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwidergehandelt hat oder trotz Mahnung mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung in Rückstand geblieben ist.

(2) Bei Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des laufenden Jahresbeitrages. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.


Abschnitt III: Leitung der Gesellschaft


§ 9 Der Vorstand

(1) Die Leitung der Gesellschaft liegt in den Händen des Vorstandes.

(2) Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, der zugleich Geschäftsführer und Stellvertreter ist;

b) dem Schatzmeister,

c) dem Medienreferenten,

d) dem amtierenden Museumsdirektor als dem geborenen Mitglied des Vorstandes.

(3) Vorstand im Sinne des §§ 26ff BGB sind die durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes.

(4) Die Gesellschaft wird durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes im Sinne des §§ 26 BGB vertreten.

(5) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich und/oder telefonisch und/oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei fernmündlicher und/oder elektronischer Bekanntgabe. Die Teilnahme an der Sitzung kann auch virtuell auf elektronischem Wege erfolgen

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes persönlich oder virtuell teilnehmen, darunter zumindest ein Vorsitzender.

(7) Der Vorstand beschließt jeweils mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Museumsdirektor hat Stimmrecht.

(8) Der Vorstand bzw. die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch ohne Satzungsregelung bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 10 Wahl des Vorstandes

(1) Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden alle drei Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Mitglieder des Vorstandes dürfen bei ihrer Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes während der Amtsperiode ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl selbst zu ergänzen. Hinzu gewählte Vorstandsmitglieder müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt werden.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt einzeln. Die Mitgliederversammlung kann jedoch ein anderes Wahlverfahren beschließen, beispielsweise durch Akklamation.

§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der erste Vorsitzende bzw. in seiner Vertretung der zweite Vorsitzende repräsentiert die Gesellschaft. Der erste Vorsitzende koordiniert die Vorstandstätigkeit.

(2) Der zweite Vorsitzende hat geschäftsführende Aufgaben wahrzunehmen. Er ist insbesondere zuständig für die Mitgliederkontakte und den Schriftverkehr. Er hat dafür zu sorgen, dass über jede Mitgliederversammlung eine Niederschrift gefertigt wird, die jeweils von ihm und dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der zweite Vorsitzende führt zudem das Protokoll in den Vorstandssitzungen.

(3) Der Schatzmeister überwachte die Beiträge, sorgt für deren Einziehung, führt Konten und Kasse und verwaltet das Vermögen der Gesellschaft. Er ist auch zuständig für den Museumsladen.

(4) Der Medienreferent ist für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere das Marketing des Vereins, zuständig.

§ 12 Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglied

(1) Die Gesellschaft kann einen oder mehrere Ehrenvorsitzende haben.

(2) Ein Ehrenvorsitzender ist auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes von einer Mitgliederversammlung/Hauptversammlung gemäß § 13 zu wählen.

(3) Ein Ehrenvorsitzender ist zur Teilnahme an allen Vorstandssitzungen berechtigt und hat eine beratende Stimme.

(4) Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes von einer Mitgliederversammlung/Hauptversammlung gemäß § 13 zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) statt, zu der durch den 1. Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher schriftlich und/oder elektronisch einzuladen ist.

(2) Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über das letzte abgelaufene Geschäftsjahr. Er hat die Rechnungsprüfung für diesen Zeitraum vorzulegen und auf Wunsch zu erläutern und den Bericht der Kassenprüfer zu verlesen oder verlesen zu lassen.

(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt

a) über die Entlastung des Vorstandes ab;

b) wählt zwei Kassenprüfer per Akklamation für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Wiederwahl ist zulässig.

c) entscheidet über die Höhe der Mitgliederbeiträge;

d) beschließt über die auf der Tagesordnung stehenden Anträge.

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge, die von mindestens drei Mitgliedern eingebracht werden, auf die Tagesordnung zu setzen, sofern diese Anträge spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung bei dem 1. Vorsitzenden eingehen. In diesen Fällen müssen Anträge den Mitgliedern nicht mehr vor der Hauptversammlung zur Kenntnis gebracht werden.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung/Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung kann nicht nur als sogenannte Präsenzveranstaltung durchgeführt werden, sondern auch als sogenannte Online-Veranstaltung. In einem solchen Fall lädt der Vorstand unter Angabe eines Versammlungsortes und einer Versammlungszeit nach Maßgabe der obigen Bestimmungen ein. Gleichzeitig teilt der Vorstand mit, dass eine physische Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort und zur Versammlungszeit nicht notwendig ist. Der Vorstand gibt sodann den Zugang zu der virtuellen Mitgliederversammlung bekannt. In dieser virtuellen Mitgliederversammlung wird die Abstimmung auf elektronischem Wege vorgenommen. Im Nachgang erhalten alle Mitglieder das Beschlussprotokoll.

Der Vorstand hat auch die Möglichkeit, zugleich zu einer Präsenzveranstaltung und Online -Veranstaltung einzuberufen.

(7) Vorab-Stimmabgaben ohne Anwesenheitserfordernis sind zulässig, sofern die Stimme auf schriftlichem oder elektronischem Weg mindestens einen Tag vor der Hauptversammlung bei dem Vorstand eingeht. Beschlussfassungen außerhalb einer Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren und ohne das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder sind zulässig.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann aus besonderem Anlass außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich/elektronisch unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt. Die Einberufung hat schriftlich/elektronisch innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand zu erfolgen und ist jedem Mitglied mindestens 14 Tage vorher schriftlich/elektronisch mitzuteilen.

§ 15 Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern nicht durch diese Satzung anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder gefasst. Stimmenvertretung und Stimmenvollmacht sind nicht zulässig. Bei Gleichheit der Ja- und Nein-Stimmen gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.

Abschnitt V: Besondere Bestimmungen


§ 17 Haftung

(1) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitlieder oder deren Begleitung bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen und/oder sonstige Dritte gedeckt sind.

(2) Die persönliche Haftung eines jeden Mitglieds des Vorstandes wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(3) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten eines Mitgliedes des Vorstandes.

§ 18 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BTSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebene Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a) das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO,

b) das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO;

c) das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO;

d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO;

e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO;

f) das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO.

(3) Allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand aus seiner Mitte einen Datenschutzbeauftragten.

§ 19 Geschäftsordnung

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird. Änderungen der Geschäftsordnung kann nach Ankündigung in der Tagesordnung von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

§ 20 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen können nur durch Mitgliederversammlungen beschlossen werden, wenn der Änderungsantrag im Wortlaut zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gemacht wurde.

(Zwei) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen auf der Mitgliederversammlung.

§ 21 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der teilnehmenden Mitglieder.

(2) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an das Lippische Landesmuseum des Landesverbandes Lippe, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


Detmold, 20. August 2021

Andreas Trotz                                            Jörg Kleinwegener  
1. Vorsitzender                                          2. Vorsitzender